| Zur aktuellen Diskussion um das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie Prof. Dr. Kurt Faßbender Diese in der Überschrift zu Art. 4 WRRL so genannten „Umweltziele“ wurden auf Bundesebene erstmalig durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18.6.20022, welches das WHG unter anderem um die §§ 25a, 25b, 32c und 33a ergänzte, in deutsches Recht umgesetzt. Dabei war es das erklärte Ziel des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, einzig die entsprechenden Vorgaben der WRRL umzusetzen.3 Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf ausdrücklich darum gebeten, die Regelungen der WRRL „1:1“ in nationales Recht umzusetzen. |
| Berücksichtigung von Umwelt- und Naturschutzaufgaben bei der Verteilung von Staatsfinanzen zwischen Bund und Ländern Dr. iur. Stefan Möckel Die Bundesländer sind nicht nur verschieden in ihrer Wirtschaftskraft, sondern haben bezogen auf ihre Einwohnerzahl auch unterschiedlich große Aufgaben und Ausgaben für den europa- oder bundesrechtlichen notwendigen Umweltund Naturschutz zu tragen (II.). Der Aufsatz erörtert, inwieweit das verfassungsrechtliche Finanzausgleichssystem diese ungleiche Verteilung ausgleichen kann (III.) oder der Bund die Kosten für bestimmte Umweltschutzaufgaben mit Hilfe von Bundesauftrags-, bundeseigene Verwaltung oder Gemeinschaftsaufgaben übernehmen könnte (IV.) |
| Der slowakische Braunbär im Dickicht des deutschen Verwaltungsprozessrechts RA Dr. Remo Klinger Im Kern ging es um die Feststellung, ob sich aus den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens eine Klagebefugnis von Umweltverbänden vor den nationalen Gerichten ergibt. Wäre dies so, hätte dies auch für das deutsche Recht enorme Sprengkraft. Denn das auf Art. 9 Abs. 2 AK beruhende Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erfasst im Wesentlichen nur solche Rechtsverletzungen, die mit UVP-relevanten Vorhaben verbunden sind. |
| Access to Environmental Information versus Protection of Confidential Business Information Dr. Géraldine Garçon Transparency of the work of EU institutions enables the administration to enjoy greater legitimacy. Aiming to further strengthening the principles of democracy in the EU, the Treaty of the Functioning of the European Union (“TFEU”) provides for public access to documents held by EU institutions in order to bring about greater openness in their work. |