Donnerstag, 23.05.2013
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Zur Europarechtswidrigkeit der deutschen Hindernis-Kumulation für Umweltklagen (Teil 2)

Die unionsrechtlichen Argumente für einen Kontrollumfang, der den Drittkläger – sei er Verbandskläger oder Individualkläger – nicht länger im Sinne der Hindernis-Kaskade benachteiligen darf, lassen sich indes im Sinne einer EU-primärrechtskonformen Auslegung weiter verstärken, dabei zugleich in Richtung auf das letztendliche Ergebnis präzisieren und bei alledem zugleich über den Anwendungsbereich von UVP-RL und IED-RL hinaus relevant machen. Da explizite Regelungen eines „allgemeinen europäischen Verwaltungsrechts“ kaum existieren, kann man entsprechende Urteile als Interpretationsversuch europäischer Verfassungsprinzipien und ihrer Einwirkung auf das europäische Richtlinienrecht lesen.

Besonders in den existenten Urteilen geht es oft, aber nicht nur (!) um Verfahrensfehler: Die konkret ergangenen EuGH-Urteile tendieren häufig zu einer durchaus „absoluten“ Fehlerbeachtlichkeit. Die nicht immer sehr strukturierte, teilweise auch in den Begründungen unklare Judikatur ergibt dabei u.a. folgende Befunde: Verfahrensvorschriften wird ein eigener Zweck zugeschrieben. Tatsächliche Unwägbarkeiten gehen (hier konkret im europäischen Naturschutzrecht) zulasten eines Projekts. Fristenregelungen sind nur zulässig bei Wahrung eines Verbots der Vereitelung von Unionsrecht, welches in einer strikten Einzelfallbetrach-tung zu prüfen ist (wobei es konkret um Steuererstattungen und Vergaberechtssachen ging). Insbesondere Fehlerheilungen während eines laufenden Prozesses, wie das Nachholen einer Begründung oder einer Verfahrensbeteiligung (bzw. Anhörung), sind tendenziell unzulässig, da ein einmal begonnener Prozess dann witzlos werde. Auch steht generell die Zulässigkeit einer materiellen Präklusion stark in Zweifel. Die Reihe solcher Judikate ließe sich fortsetzen. Da Urteile indes nicht „per se richtig“ sein müssen, sondern für künftige Fälle allenfalls eine Argumentationslastverteilung zulasten ihrer etwaigen Kritiker bewirken (richtig ist vielmehr stets die Rechtsauslegung, die die am besten begründete Gesetzesauslegung darstellt), soll stattdessen versucht werden, die primärrechtliche Basis freizulegen, auf der solche Ergebnisse in der Tat plausibel erscheinen. Dies eröffnet dann eine Beurteilung der Auswirkungen in puncto deutsche Beschleunigungsgesetzgebung („Hindernis- Kaskade“).



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUp 03/2012 (Juni 2012)
Seiten: 7
Preis: € 25,00
Autor: Prof. Dr. Felix Ekardt

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